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Klimaschutz vor Nachbarrecht

In Hessen wurde jetzt das Nachbar- und Baurecht angepasst, um Hauseigentümern die nachträgliche Wärmedämmung ihrer Außenfassaden zu erleichtern.
Gesetzgebung in Hessen

Laut der Änderung durch den hessischen Landtag darf die Dämmung nun auch an Außenwänden angebracht werden, die direkt an das Nachbargrundstück anschließen und somit die Nachbargrenze überschreiten.

Der Nachbar hat diese Grenzüberschreitung zu dulden. Um sein Eigentumsrecht nicht außer Acht zu lassen, ist für ihn jedoch ein angemessener Ausgleich vorgesehen. Bislang gab es eine solche Duldungspflicht nicht.

Allerdings ist die Duldungspflicht an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt. Laut Auskunft des hessischen Justizministeriums besteht die Duldungspflicht unter folgenden geregelten Voraussetzungen:

* Die anzubringende Wärmedämmung geht über die Anforderungen der Energieeinsparverordnung des Bundes nicht hinaus.

* Eine vergleichbare Wärmedämmung kann auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden.

* Die Wärmedämmung wird an eine einseitige Grenzwand angebracht.

* Die Benutzung des betroffenen Grundstücks wird nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.

* Öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen nicht entgegen.

Erst wenn diese Voraussetzungen vorlägen, bestünde eine Duldungspflicht, so das Justizministerium weiter. In diesem Fall erhielte der Betroffene eine Ausgleichszahlung. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung sei grundsätzlich auf der Grundlage des Verkehrswerts der überbauten Fläche zu ermitteln. Sie würde im Streitfall von den Gerichten festgesetzt. Im Übrigen könne die Ausgleichszahlung jedoch zwischen den Parteien vereinbart werden. Als Anhaltspunkt sei eine jährliche Geldrente in Höhe von 10 Prozent des festgestellten Verkehrswertes der überbauten Fläche denkbar.

Die Gesetzesänderung wurde durch die europaweite Orientierung hin zu höherer Energieeffizienz und -einsparung zum besseren Klimaschutz angestoßen. Demnach müssen – vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung – private Neubauten ab dem 31. Dezember 2020 und öffentliche Gebäude ab Ende 2018 mittels Techniken wie Wärmedämmung, Solaranlagen oder Sparlampen einen äußerst niedrigen Energieverbrauch aufweisen («Nahe-Null-Energiegebäude»). „Die Wärmedämmung von Gebäuden leistet einen entscheidenden Beitrag zur Energieeinsparung. Weniger Energieverbrauch schützt das Klima“, erklärte in diesem Zusammenhang der hessische Staatsminister der Justiz, für Integration und Europa, Jörg-Uwe Hahn.

Gleichwohl dürfe bei aller Wichtigkeit des Ziels nicht aus den Augen verloren werden, dass im Fall der Grenzbebauung nachträgliche Dämmmaßnahmen in das Nachbargrundstück eingreifen. „Bei aller Anstrengung, den Klimaschutz zu verbessern, darf unsere Rechtsordnung, insbesondere die Verfassungsgarantie des Eigentums, nicht außer Acht gelassen werden. Deshalb enthält das Gesetz ausgewogene Mechanismen, die für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem sanierungswilligen Eigentümer und seinem Nachbarn sorgen sollen. Besonders im Fall der beidseitigen Grenzbebauung kommt es auf eine Einigung der Beteiligten an, weil es hier nahezu ausgeschlossen ist, durch abstrakte gesetzliche Regelungen jeden individuellen Fall angemessen zu lösen“, erklärte der Minister abschließend.