Steuerliche Entlastung
Wer jetzt verschönert oder modernisiert, kann kräftig Steuern sparen
Im Rahmen des Konjunkturpaketes I hat die Bundesregierung die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet und den Steuerbonus zum Januar 2009 auf 20 % von 6.000 € verdoppelt. Das heißt, wenn Sie jetzt Ihren Maler oder Stuckateur beauftragen, Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung zu verschönern oder zu renovieren, können Sie sich einen Steuerbonus von bis zu 1.200 € sichern.
Auswahl begünstigter Arbeiten:
Der Steuerbonus kann für alle Verschönerungs-, Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen geltend gemacht werden. Hierzu zählen alle Arten von Malerarbeiten im Innenraum ebenso wie jegliche Arbeiten an der Gebäudehülle.
- Wärmedämmung von Fassade, Dachboden oder Kellerdecke
- Lackierarbeiten an Fenstern, Türen, Heizkörpern, Treppengeländern etc.
- Um- oder Ausbau von Wohnräumen, Bad, Dachgeschoss oder Keller
- Innenraumgestaltung (Wand- und Deckenanstriche, kreative
- Maltechniken, Tapezierarbeiten etc.)
- Bodenbelags- bzw. Bodenbeschichtungsarbeiten (Teppichbodenverlegung, Parkettversiegelung etc.)
- Neu- und Instandhaltungsanstriche von Holzbauteilen innen und außen (Zäune, Carports, Dachverkleidungen, Holzverschalungen etc.)
- Anstrich- und Putzarbeiten an der Fassade
Voraussetzungen für den Steuerbonus
Um von dem Steuerbonus profitieren zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Nachweis der ausgeführten Arbeiten in Form einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und
- darin die gesonderte Auflistung der Lohnkosten sowie Fahrtkosten, da nur diese begünstigt sind. Materialkosten und sonstige gelieferte Waren werden bei der Ermittlung des Steuerbonus nicht berücksichtigt!
- Die Rechnung muss "unbar" beglichen werden, d. h. der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Malerbetriebes überwiesen werden
- Als Nachweis für die Zahlung ist ein Beleg Ihres Kreditinstitutes
(Kontoauszug oder Überweisungsbeleg) erforderlich
Steuerbonus abfordern?
Und wann gibt es keinen Steuerbonus?
Wichtig zu wissen: Wer die Lohnkosten des Handwerkers als Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben geltend macht, erhält keinen Steuerbonus.
Zudem klammern einige staatliche Förderprogramme der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) die Nutzung des Steuerbonus aus.



